Autoreparatur ist Vertrauenssache. Der weitaus größte Teil der Autofahrer ist nicht in der Lage zu …
Rauchgastrübung
QualmtrübungRauchgasturbine
the systems of the vehicle with regard to exhaust emission. l'état d'entretien du véhicule, en ce qui concerne les émissions. with regard to physicochemical emission. ergÃ?nzt, to physicochemical emission. Grund für den Ausfall des Bremssystems und seiner Komponenten - Lenkradbeleuchtung, Lenkradmechanik, Emission (Benzin) und 40 Prozent. p bei 40 Prozent. zu 40 Prozent. reduziertes Verfahren bis zu 40 Prozent. bei freier Beschleunigung oder Motorlast.
Das Bedienerpult mit PC-Systemintegration ist in eine Beissbarth-Steuerung mit PC-System integrierbar.
Anhang XVII StVZO - Einzelne Norm
gemäß den Anhängen II Teil A und Teil C der Direktive 70/156/EEC, die von Selbstzündungsmotor gespeist werden und mit Dieseltreibstoff gemäß der Direktive 98/70/EC laufen. ESP-Prüfzyklus: Prüfzyklus â" mit 13 stationären Prüfphasen â" gemÃ?Ã? Appendix 1 zu Annex III der RL 2005/55/EG in der durch die RL 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11) geÃ?nderten AusfÃ?hrung.
ELR-Prüfzyklus: Prüfzyklus â" besteht aus einer Abfolge von Laststufen bei konstanten Geschwindigkeiten â" gem. Annex III Appendix 1 der Direktive 2005/55/EC, geändert durch Direktive 2006/51/EC. ACHTUNG: Prüfzyklus â" besteht aus instationären, abwechselnde Phase â" gem. Annex III Appendix 2 der Direktive 2005/55/EC, geändert durch Direktive 2006/51/EC.
Zyklus des NRSC: Stationärer Testen Sie für und Geräte gemäß Anhang III Absatz 3 der Linie 97/68/EG, geändert durch die Gruppe der Mobilen Hubtische, in Übereinstimmung mit der Änderung der Richtinie 2004-26/EG. NEB: Dynamische Prüfung für für bewegliche Arbeitsmaschinen und Geräte gemäß Anhang III( (4) der RL 97/68/EG, geändert durch die RL 2004/26/EG. In der Regel ist dies der Fall. Partikelreduzierungssystem (PMS): Eine Abgasnachbehandlung zur Reduzierung von Partikelemissionen durch mechanisches und/oder aerodynamisches Trennen und durch Diffusion und/oder Trägheitseffekte.
Wenn jedoch für eine weitere einwandfreie Funktionsweise der Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emissionrelevanten Komponenten und/oder Anlagenkomponenten wie z.B. eine Änderung der AGR-Regelung Abgasrückführungs(AGR) erforderlich sind, muss hierfür vom Motorhersteller genehmigt werden. Reguliertes Partikelreduktionssystem: ein Partikelreduktionssystem mit einer Gravimetrie Partikelrückhaltegrad von wenigstens 90 %, wie gemäß Absatz 5 oder 6 bestimmt.
Unreguliertes Partikelreduktionssystem: Ein Partikelreduktionssystem mit einer Gravimetrie Partikelrückhaltegrad von wenigstens 50 %, wie gemäß Absatz 5 oder 6 bestimmt. Für Bei Triebwerken mit einem Hubraum vor 0,75 dm3 pro Walze und einer Leistungsnennumdrehung von 300/min -1/203 gilt ein Partikelrückhaltegrad von zumindest 30 Pro-zent. Partikelreduziersystemfamilie: Produktfamilie aller Partikelreduziersysteme, die in ihrer Funktionsweise nach den Vereinbarungskriterien als technologisch gleich betrachtet werden für Produktfamilien in Ziffer 7. 1.
Regelmäßig erneuerndes Partikelreduktionssystem: Ein Partikelreduktionssystem, bei dem die regelmäßige Regenerierung in weniger als 100 Betriebsstunden des Motors abläuft wiederholt wird. Rückhaltegrad: Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmassen durch das Partikelreduktionssystem auf die Partikelmassen zu Beginn des Fahrzeuges, die in der Basislinie in OSC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und in OTC-Prüfzyklus für PMK 2 und jeweils im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 bestimmt und nach der in Punkt 5.1 oder Punkt 6.1 Abkürzungen verwendeten Berechnungsformel ermittelt werden:
wenn sie die in Ziffer 3.4. 1, PMK 0, wenn sie die in Ziffer 3.4. 2, Ziffer 1, 2 oder 3, PMK 1, wenn sie die in Ziffer 3.4. 3, Ziffer 1, 2 oder 3, PMK 2, PMK 2, wenn sie die in Ziffer 3.4. 4, Ziffer 1, 2 oder 3, PMK 3, genannten Bedingungen erfüllen, wenn sie die in Ziffer 3.4. 4, 4, Ziffer 1, 2 oder 3, PMK 3, genannten Erfordernisse erfüllen, wenn sie die in Ziffer 3.4. 5, Ziffer 1, Anhang XIV genannten Erfordernisse erfüllen.
Nutzfahrzeuge über eine Laufleistung von 80 000 Kilometern für Maschinen mit einem Verdrängungsvolumen von weniger als 0,75 dm3 pro Walze und einer Nenndrehzahl von über 3 000 min-1, sonst 200 000 Kilometer oder über eine Nutzungsdauer von bis zu sechs Jahren â" je nachdem, welches Anforderungskriterium zuerst erfüllt wird â", ist gewährleistet.
Das Partikelreduktionssystem dürfen darf nicht mit Vorrichtungen ausgerüstet ausgestattet sein, die diese Anlagen deaktivieren; andernfalls gilt die Anforderung von Punkt 3.2. Die Partikelreduktionssysteme dürfen sich nicht in Bezug auf folgende Merkmale unterscheiden: Upstream-Katalysatoren (g/ft3), Dosenverpackung (Aufbewahrung/Haltung von Trägers), Rauminhalt  30-prozentig, Regenerationsart (periodisch oder kontinuierlich), Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration), Art des Additivs/Dosiersystems (falls vorhanden), Additivart (falls vorhanden), Anwendungsbedingungen (maximal).
Einbaudifferenz 0,5 mm zwischen Turboladerleistung (Turbine) und Einlasspartikelreduktionssystem), mit oder ohne vorgeschalteten Oxydationskatalysator. Weitere Verwendung des/der vorliegenden Oxidationskatalysatoren: Vor dem Reduktionssystem angeschlossene Oxidationskatalysatoren können im Einzelnen unter Nachrüstung weiterverwendet werden, wenn diese Nachweise erbringen: nicht Nachrüstung wie in fünf Jahren, der Engelhersteller des Partikelreduktionssystems weist im im Rahmen der unter Punkt 8 vorgeschriebenen Betriebsgenehmigung nach, dass die jeweils erforderlichen Grenzwerte nachweislich auch ohne den/die serienmäà Oxidationskatalysator(en) erfüllt werden (Betriebsgenehmigung muss Nachweise enthalten).
Wenn keiner der oben genannten Nachweisführung vorliegt, müssen die Oxydationskatalysatoren vor Nachrüstung durch das Partikelreduktionssystem ersetzt werden. An Prüfung des Partikelreduktionssystems auf Motorenprüfstand muss das Gerät mind. 2 Meter vom Turboladerausgang entfernt installiert sein. Wenn in oder mit dem PMS Vorrichtungen installiert sind, die dazu führen, dass führen unter gewissen Umständen die in Punkt 2 des Systems für festgelegten Grenzen nicht mehr einhält, muss der Anmelder den Nachweis erbringen, dass diese Vorrichtungen nur zum Schutz des PMS oder des Masters und/oder zur Regenerierung des PMS und nicht permanent aktivierbar sind, dass nach der Aktivierungdie in Punkt 2 des Systems für angegebene Vorrichtung so ausgeschaltet wird, dass der Zustande von ursprüngliche nach der Aktivierungder Vorrichtung spätestens zwei Vorrichtungen. von Prüfzyklen wiederhergestellt wird.
In einem kontinuierlichen Durchlauf, der zumindest fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhalten muss, muss nachgewiesen werden, dass der Triebfahrzeugführer über über die Aktivierungen einer solchen Anlage aufklärt wird. Der für die Partikelreduktionssysteme Prüfung zu verwendende Messwert ist mit handelsüblichen Brennstoffen gemäß 1.1. durchzuführen. Der spezifizierte Treibstoffverbrauch bezogen auf die jeweils zu verwendende Prüfzyklus darf 4 % des spezifizierten Treibstoffverbrauchs im nachgerüsteten-Bedingung über im nicht nachgerüsteten-Bedingung nicht überschreiten.
Dabei sind die Messwerte zur Ermittlung des Treibstoffverbrauchs gleichzeitig mit den Messwerten gemäß 4. 1. für oder 6.2. 1. für für kontinuierliche Regeneriersysteme durchzuführen. Das Verfahren der Prüfung wird nach den Spezifikationen von Anlage I durchgeführt. Für Die Bewertung des Partikelreduktionssystems muss ein kontinuierlicher Lauf von mind. 100 ELV-Prüfzyklen oder 50 NRTC-Zyklen durchgeführt sein, um die Funktionstüchtigkeit in der Feldanwendung späteren nachzuweisen.
Sowohl die Bestimmung der gasförmigen Abgase als auch der der Teilchen sollte zumindest in jeder fünften Prüfzyklus Prüfzyklus durchgeführt erfolgen. Das Prüfung des Partikelreduktionssystems findet system- oder familiengerecht statt für der jeweilige Anwendungsbereich, d.h. für jeden Anwendungsbereich findet ein Systemprüfung statt. Darüber beweist der Langzeitlauf, ob es sich um ein sich ständig oder regelmäßig erneuerndes Partikelreduktionssystem.
Wenn der Anmelder den Nachweis erbringen kann, dass ein anderes Fahrzeug der für, die Fahrzeugklasse M, mit Ausnahme von M1, bzw. eines Fahrzeugs der Klasse N, ein Rußreduzierungssystem ( "geprüftes") in seiner Bauart identisch ist mit Selbstzündungsmotoren auf der Grundlage der Richtlinie für mobile Maschinen. Geräten und dass die Familie Prüfmotor in Ziffer 4.2 und die Konformitätskriterien in Ziffer 7.1.2 auch die folgende Richtlinie sind: repräsentativ, kann der Umfang auch auf die Anwendung in mobilen Geräten und Einrichtungen ohne Straßenanschluss und Selbstzündungsmotoren ausgeweitet werden: - Prüfmotor, Selbstzündungsmotoren und Prüfmotor und Geräten.
Die Nachweise für ein fortlaufender Regenerierungsprozess ist gegeben, wenn über ein Zeitabschnitt von mind. 25 Prüfzyklen eine entsprechende Bewertungsgröße am Partikelreduktionssystem als gleichbleibend zu einem Zeitabschnitt von mind. 25 angesehen werden kann. Die Größen werden mit einer Abweichung unter 15 Prozentpunkten als gleichbleibend angesehen über 25 Prüfzyklen im Sinn von Prüfvorschrift. Der Abgasgegendruck wird fortlaufend gemessen, die Partikelabgabe wird zumindest in jeder fünften Prüfzyklus gemessen.
Die für die für die Prüfungen ausgewählte Der Antrieb sollte aus einer Motorfamilie kommen, die dem Anwendungsbereich späteren entspricht. Das Einsatzspektrum von Prüfmotor für das Einsatzspektrum von gewählten muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 100 bis 60 % des Stamm-Motors im Einsatzspektrum (Stamm-Motor einer Motordatenfamilie nach Anlage I Nr. 8. 2 oder Anlage I Nr. 7 der in Anlage 7.1. 2 erwähnten Richtlinien), minimales angewandtes Durchflussvolumen ( "VFI") bei der Verwendung von erfüllen das Projekt mit gewählten erfüllen je nach Einsatz von gewählten).
Wie Prüfzyklus für sind die Abgastests von Nutzfahrzeugen auf Motorenprüfstand die angepassten ESP-Prüfzyklus gemäß Anlage V und für PMK 2 sowie die ESP-Prüfzyklus in allen Fällen die angepassten ESP-Prüfzyklus gemäß Anlage V und für PMK 2 sowie die ESP-Prüfzyklus zu verwenden. Für engines für bewegliche Arbeitsmaschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 des NSK-Zyklus und für PMK 2 des NSK-Zyklus.
Im Rahmen der Maßnahmen zum Beweis des Regenerierungsverhaltens ist die Vermessung der gasförmigen und der partikelförmigen Schadstoffe zumindest in jeder fünften Prüfzyklus zu realisieren. Nicht geregelte Partikelreduktionssysteme nach 1. 2 sind einem weiteren Prüfung zu unterwerfen, um das Regenerationsverhalten nachzuweisen. Das Prüfpunkte des Ladezyklus ist so an wählen gerichtet, dass eine max. Abgastemperatur von 180°C vor dem Partikelreduktionssystem nicht zu wählen wird.
Das Laden geschieht bevorzugt durch Starten einer gleichbleibenden Geschwindigkeit im Intervall zwischen 50 und 75 Prozentpunkten der Bemessungsdrehzahl der Prüfmotors Dies kann z.B. durch die Inbetriebnahme von Prüfphase 8 in der adaptierten Esc-Prüfzyklus gemäß Anlage V eingeleitet werden. Die Rauchgasmessungen sind nach Beendigung der Regenerierung in jeweils wenigstens drei ESP-Prüfzyklen gemäß Anlage V und/oder drei ESP-Prüfzyklen oder drei NRSC oder NRTC Zyklen durchzuführen durchzuführen.
Der dabei gemessene Abgaswert dürfen um nicht mehr als 15 % für die gasförmigen Schadstoffemissionen und 20 % für die Schadstoffemissionen der Partikelmasse abweichend von den vor dem Ladedauerlauf ermittelten Abgasingwerten. Als Alternative zum kontinuierlichen Beladungslauf kann der Produzent für regenerationPrüfung ein bereits grenznahes Partikelreduktionssystem vorlegen. Das Prüfung von Rauchgastrübung ist durchzuführen gemäß den Vorschriften von Anlage 1, Punkt 3 in Verbindung von Punkt 6 der zur Richtlinie 2005/55/EG in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der Verordnung 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).
In Anlage I ist angegeben, wann dies zu tun ist unter Prüfung . Das Verfahren der Prüfung wird nach den Spezifikationen von Anlage I durchgeführt. Das Systemprüfung des Partikelreduktionssystems ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Für ungeregelte Systeme für erreicht ein Motor mit einem Hubraum im unteren Bereich von 0,75 dm3 pro Kurbelwellenzylinder und einer Nennleistung von 7.000/min eine Leistung von 3.000min-1 von wenigstens 0,3 (= 30 Prozent), sonst wenigstens 0,5 (= 50 Prozent).
Unter für wird die Quelle und Nachrüstzustand dokumentiert und in der Prüfbericht angegeben. Das gemäß Anhangs III Anlage 1 Punkt 3 in Verbindung mit Punkt 6 der Direktive 2005/55/EG bestimmte Rauchgastrübung darf im Grundschulzustand und im nachgerüsteten-Zustand überschreiten nicht den derzeitig 0,8 m-1-Wert aufweisen. Das Verfahren der Prüfung wird nach den Spezifikationen von Annex I durchgeführt.
Für, die regelmäßig Anlagen regenerieren, wird die Partikel-Emission wie folgt berechnet: mit: Für eine periodische Regenerierung der Abluftnachbehandlung müssen Die Schadstoffemissionen müssen gemäß Anlage V ( "einmal zu Anfang, einmal am Ende der Belastung und einmal unter während Regeneration") unter mindestens drei angepassten ESP-Prüfzyklen ermittelt werden. Die Regenerierung muss zumindest einmal unter während einer adaptierten ESP-Prüfzyklus gemäß Anlage V erfolgen.
Der Messvorgang kann innerhalb des Durchlaufs nach Ziffer 4.1 durchgeführt werden. Für die Messwerte während der Regenerierung, kann der Anmelder ein grenzüberschreitendes Messsystem zur Verfügung stellen. Während der Regenerationsstufen dürfen werden die jeweils zu verwendenden Grenzen überschritten erreicht. Für ungeregelte Systeme für Antriebe mit einem Verdrängungsvolumen von weniger als 0,75 dm3 pro Walze und einer Bemessungsdrehzahl von über 3 000 min-1 erzielen einen Wert von mind. 0,3 (= 30 Prozent), sonst mind. 0,5 (= 50 Prozent).
Der Grenzwert (CO, KW, NOx) müssen unter dem Stichwort müssen der berechneten Menge in Ziffer 6.2. 1 im Grundbeschickungszustand und im Zustandszustand nachgerüsteten erfüllt die Grenzen der zugebilligten Emissionsklasse von ursprünglich. Dabei ist die Ausgabe von Nr. 5. 2 für und Nachrüstzustand zu protokollieren und in der Prüfbericht aufzuführen. Für Regelmäßig regenerierenden Systemen wird die Freisetzung von gasförmigen Bestandteilen wie folgt festgestellt: mit:
Das gemäß Anhangs III Anlage 1 Punkt 3 in Verbindung mit Punkt 6 der Direktive 2005/55/EG bestimmte Rauchgastrübung darf im Grundschulzustand und im Zustande nachgerüsteten unter überschreiten nicht den Punkt 0,8 m-1 aufweisen. Mit Partikelreduktionssystemen verschiedener Größe (Volumen) können Systemfamilien unter Beachtung der Konformitätskriterien nach Ziffer 7.1 aufgebaut werden. Für die Definition des Anwendungsbereichs eines identischen Partikelreduktionssystems, mit verschiedenen Mengen, für verschiedenen Motor- oder Trägertypen, dürfen die Versuchsträger sich nicht in den Eigenschaften gemäß Ziffer 3. aus.
Der Anwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie reicht bis über Die von der Fachzeitschrift Prüfmotor erfasste Motorfamilie gemäß Ziffer 4. 2 gemäß der Direktive 2005/55/EG oder der Direktive 97/68/EC in der Fassungsgröße der Direktive 2004/26/EC (ABl. L 225 vom 25.6. 2004, S. 3) eines Automobilherstellers.
Für Die Erweiterung des Einsatzspektrums gilt als Familienbildungskriterium  15 % des individuellen Zylinderhubvolumens sowie des Ansaugverfahrens (Turbo-/Saugmotor). Die Elektronik Motorsteuergerät (z.B. für Injektion, Luftmassensensor, Abgasreduzierung) darf nicht durch die Internetplattform Nachrüstung unter verändert erfolgen. Wenn die Prüfmotor keine Abgasrückführung (AGR) hat, darf der Anwendungsbereich auf Triebwerke mit AGR nur erweitert werden, wenn der Anmelder den Nachweis erbringen kann, dass das Partikelreduktionssystem keinen negativen Einfluss auf die begrenzten gasförmigen Schadstoffkomponenten hat.
Anlage I enthält die Prüfablauf für unregulierten und geregelten Partikelreduktionssysteme. Das Prüfung eines Partikelreduktionssystems für Der Einsatzbereich ist als durchschritten anzusehen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: Für unregulierte Systeme für Triebwerke mit einem Verdrängungsvolumen von weniger als 0,75 dm3 pro Walze und einer Nenndrehzahl von über 3 000 minâ "1 muss einen Wert von 0,3 (= 30 Prozent), sonst von mind. 0,5 (= 50 Prozent) erreichen.
Das gemäß Anhangs III, Appendix 1, Punkt 3 in Verbindung mit Punkt 6 der Direktive 2005/55/EC bestimmte Rauchgastrübung darf im Grundzustand nicht den Grenzwert von 0,8 mâ "1 und im Stand Rauchgastrübung mâ haben. In dem unter a) genannten Fall verlangt die Typgenehmigung für, dass das Partikelreduzierungssystem die Übereinstimmung mit einer der Partikelreduzierungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 gemäß den Vorschriften dieses Anhangs nachweist.
Darüber hinaus hat er nach dem Gutdünken von pflichtgemäà zu bewerten und erforderlichenfalls eine Erklärung gemäß Anlage II zu bestätigen auszustellen, dass nicht zu befürchten ist, dass sich das Abgashandhabung des Kraftfahrzeugs während des Betriebs auf pflichtgemäà während der in Punkt 3 genannten Zeitspanne der entsprechenden Kilometerzahl nicht wesentlich verschlechtern wird. Die Genehmigungsbehörde für diese Einrichtung ist das Kraftfahrt-Bundesamt, FördestraÃe 16, 24944 Flensburg.
Nicht anwendbar ist das unter § 22. Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für Die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen werden anerkannt, wenn die gleiche Stufe für zur in diesem Anhang enthaltenen Partikelminderung gewährleistet wird. Ein Einverständnis ist zurückzunehmen, wenn bestimmt wird, dass die Bedingungen für die Erlaubnis nicht mehr erteilt werden oder erfüllt wird oder der Eigentümer der Erlaubnis die Verpflichtungen aus der Erlaubnis schwerwiegend verletzt hat.
Im Falle eines Additivs unterstütztes Partikelreduktionssystem ist ein Unbedenklichkeitserklärung des UBA bezüglich des Systems iVm zusammen mit dem eingesetzten Zusatzmitteln bei der mit der Bewertung beauftragt Stelle einzureichen. Das Nachrüstung mit einem zugelassenen Partikelreduzierungssystem ist das beauftragte Durchführung der Abgasemissionsprüfung an Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor gemäß Anhang VIIIc Ziffer 1 in Verbindung bringen mit Anhang VIIIa Ziffer 3.1.1.1. 1 zugelassene Audi-Kraftfahrzeugwerkstätte durchzuführen. Im Rahmen der Abgasemissionstestung werden die Abgasemissionsmessungen durchgeführt.
Für diesen Fall ist Ziffer 12.2(b) anwendbar. Automobilhersteller: Fahrzeug-Identifikationsnummer: Es wird attestiert, dass das/die vorstehend beschriebene(n) Fahrzeug(e) den Vorschriften der in Kolonne 4 gemäß den Anhängen XIV bis  48 in Verbindung mit den Anhängen XXVII einhält/ aufgeführten Feinstaubreduzierungsklassen entspricht/sind und in den Fahrzeugtaschen im Feld âBemerkungenâ gemäß den Vorschriften in den Anhängen V und V dürfen angegeben ist.
Gebrauchte Dokumente für Die entsprechende Auswertung, wie Zertifikate nach Anlage IV oder generelle Betriebserlaubnis nach 22, ist aufzurufen. Dabei ist nicht zu befürchten, dass sich das Abgasemissionsverhalten des Fahrzeuges im laufenden Fahrbetrieb über einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren oder bis zu 80 000 Kilometern bei Triebwerken mit einem Hubraum, der kleiner als 0,75 dm3 pro Kolben ist, und einer Nennleistungsgeschwindigkeit von über 3 000 m-1, sonst 200 000 kV, je nachdem, welches dieser Kriterien zuerst angewendet wird, deutlich verschlimmern wird.
Bei der Genehmigungsbehörde ist ein informeller Erteilungsantrag für eine allgemeine Typgenehmigung für für ein Partikelreduktionssystem einzureichen. Die administrativ-rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für, die er nach § 20 in Verbindugen mit 22 erfüllen und die für die Nichterfüllung durch die Genehmigungsbehörde notwendigen Dokumente vorlegt.
Basis für Die Erstellung ist der Fachbericht eines anerkannten Fachdienstes, der das nach Anhang XXVII dokumentierte Partikelreduzierungssystem beschreibt durchzuführenden Prüfungen und bestätigt, dass die einschlägigen Vorschriften der Anhang XXVII erfüllt werden. Nachträgliche Änderungen an der Website Trägerlà ¤nge und dem -Querschnitt sind im Zuge einer Verlängerung mit max. abweichenden Werten bis zu  10....% möglich.
Aufgrund dieser Änderungen kann das Lautstärkeverhältnis bis zu einem Maximum von 10 Prozentpunkten erhöht werden. Der in Punkt 2 genannte Kraftwagen wurde mit dem Partikelreduzierungssystem ausgerüstet gemäß Punkt 3 ausgestattet; der Einbau und das ordnungsgemäße Funktionieren des Partikelreduzierungssystems werden hierdurch als bestätigt erklärt. Bei Ausrüstung mit dem in Punkt 3 beschriebenem Partikelreduktionssystem erfüllt muss das Fahrzeug den Forderungen der folgenden Partikelreduktionsklasse aufgeführten entsprechen und in den Fahrzeugscheinen im Bereich âBemerkungenâ wie folgt markiert sein: âPMK 0 bis m. m.
Platz, Tag, Unterschrift nach § 29 Abs. 12 oder  47a Abs. 3 StVZO für die NachprÃ??fung des Abgasverantwortlichen ................................................. und. anbei die Angaben. Um die Partikelemissionen von regelmäßig rekonstruierten Anlagen zu bestimmen, wird ein ESC-Zyklus mit den nachfolgenden Schritten und Erfassungszeiten verwendet: Ermittlung der wirksamen Gewichtungsfaktoren entfällt bei der Bewertung von periodischen Regeneriersystemen nach Ziffer 6.