Zahnriemen Verschleiß

Verschleiß des Zahnriemens

Abnutzung der Zahnflanken/ Wurzelfrakturen und Zahnscheren. Der gebrochene Zahnriemen ist kein Materialfehler, sondern Verschleiß. Was führt dazu, dass der Zahnriemen rascher ausläuft? Der Zahnriemen ist sehr unvorhersehbar. Allerdings gibt es einige wenige bekannte Faktoren, die zu einem höheren Verschleiß des Steuerriemens führen: Die Zahnriemen sind aus Kautschuk gefertigt.

Starke Temperaturschwankungen können zu Rissbildungen in der Bandoberfläche und damit zu Schäden an der Bandoberfläche mit sich bringen. Außerdem befällt Öle den Zahnriemen. Sie kann zwischen die Riemenzähne geraten und im schlimmsten Falle zum Rutschen des Gurtes anregen.

Sollten Sie feststellen, dass aus Ihrem Verbrennungsmotor Ölleckagen austreten, sollten Sie die Ursachen so schnell wie möglich beseitigen und kostspielige Folgekosten vermeiden. In diesem Fall sollten Sie die Ursachen für diese Schäden aufdecken. Wassertröpfchen können eine ähnlich wirken wie Öle auf dem Zahnriemen. Wenn Sie einen Kühlwasserverlust feststellen, sollten Sie sofort eine Fachwerkstatt besuchen, um Schäden an anderen Teilen zu vermeiden. Der Kühlwasserverlust wird durch die Verwendung von Wasser verursacht.

Im warmen und trockenen Raum muss der Zahnriemen in der Regel öfter ausgetauscht werden. Durch die Wärme wird der Kautschuk des Gurtes rascher brüchig und es treten Rissbildungen auf. Zahnriemen haben in den vergangenen Jahren ebenfalls eine deutliche Weiterentwicklung erfahren. Achten Sie daher darauf, dass Sie keinen Zahnriemen verwenden, der über mehrere Jahre hinweg aufbewahrt wurde.

Wird Ihr Fahrzeug längere Zeit stehen gelassen, wird der Belag des Steuerriemens zähflüssig. Wer nur wenig fährt, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit nach einer relativ niedrigen Kilometerleistung den Zahnriemen wechseln. Müssen Sie Ihren Zahnriemen austauschen? Wofür steht ein Zahnriemen? Muss der Zahnriemen gewechselt werden? Was führt dazu, dass der Zahnriemen rascher ausläuft?

Frühzeitiger Verschleiß des Steuerriemens als Defekt

Bei einem Gebrauchtfahrzeug liegt ein Defekt vor, wenn der Zahnriemen über ein System für vorzeitigen Verschleiß verfügt. Dies ist anzunehmen, wenn der Zahnriemen bereits nach einer Nutzungsdauer von ca. 14 Monaten und einer Fahrzeuglaufleistung von ca. 18.500 Kilometern bricht, obwohl er selbst eine Nutzungsdauer von vier Jahren oder eine Laufleistung von 90.000 Kilometern garantieren soll.

Sachverhalt: Die Klägerin fordert die Beklagte auf, einen am 16. Oktober 2005 abgeschlossenen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu stornieren. Der Kläger begründet seinen Rücktritt vom Kaufvertrag unter anderem damit, dass am 12.11.2005 der Zahnriemen gerissen wurde und dies zu einem Totalverlust des Motors des Fahrzeugs führte. Die Beklagte wehrt sich im Wesentlichen mit der Behauptung, dass die Ursache des Zahnriemenbruchs nicht eindeutig festgestellt wurde und dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger fehlerfrei war.

Darüber hinaus ist ein Rücktritt nach 323 VI BGB ausgeschlossen, da der Kläger das Fahrzeug weiterbenutzt, obwohl er wenige Tage vor dem Zahnriemenbruch ein auffälliges Geräusch aus dem Motorraum bemerkt hat und die Mitarbeiter der Beklagten auf Verlangen von der Fortsetzung der Reise unterrichtet hat. Das Berufungsverfahren der Beklagten war erfolglos.

Das Landgericht hat zu Recht anerkannt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gleichzeitig mit der Rückgabe des.... Kraftfahrzeugs gemäß 346, 348 BGB in Verbindung mit 323 I, 437 Nr. 2 Slg. 1 BGB hat und dass der Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs im Verzug ist.

I. Die Klägerin hat vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Die Streitparteien haben einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen. Die Klägerin begründete den Rücktritt von diesem Kaufvertrag mit Schreiben vom 06.01.2006. Die Rücknahme ist auf einen Sachmangel zurückzuführen. Bei der Übergabe des Gebrauchtwagens vom Beklagten an den Kläger im Oktober 2005 liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor.

Die Zahnriemen im Motorraum hatten ein System für vorzeitigen Verschleiß. a) Als Ergebnis der ersten Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass der Zahnriemen außergewöhnlich früh brach - gemessen an der durchschnittlichen Lebensdauer eines solchen Zahnriemens. Die Rissbildung erfolgte nach einer Nutzungsdauer von ca. 14 Monaten und einer Fahrzeugkilometerzahl von 18.586 Fahrten.

Die Laufleistung kann mit dem neuen Zahnriemen aus der Laufleistung des Fahrzeugs berechnet werden, als der Motorausfall am 12. November 2005 auftrat. Gemäß den überzeugenden Argumenten des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. L., basierend auf Informationen der Fahrzeughersteller, insbesondere deren Wartungsanweisungen, hätte der Zahnriemen eine Lebensdauer von mindestens vier Jahren oder eine Lebensdauer von 90 000 Kilometern haben müssen.

Dadurch war der Zahnriemen bereits nach etwa einem Fünftel der üblichen Mindestlaufleistung einem Verschleiß ausgesetzt. Das Ergebnis des Gerichtsgutachters, das letztlich auf statistischen Überlegungen beruht, entspricht dem subjektiven Eindruck des vom Beklagten beauftragten Privatgutachters, der den gerissenen Zahnriemen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als "so gut wie neu" bezeichnete. b) Der Zahnriemenriss ist bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs entstanden.

Daraus lässt sich schließen, dass der Rissbildung im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst entsprungen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 04.03. 2005 - 24 U 198/04, NJW-RR 2005, 920[Motorschaden]; OLG Hamm, Urt. v. 18.06. 2007 - 2 U 220/06, juris[Bruch der Befestigungsschraube der Spannrolle eines Zahnriemens]). Es gibt keine Hinweise auf Ursachen, die über die übliche Belastung eines Zahnriemens hinausgehen, auch wenn der Gerichtssachverständige die konkrete Ursache für den übermäßigen Verschleiß nicht mehr feststellen konnte. aa) Der Gerichtssachverständige hat altersbedingte Abnutzung - im Sinne von normalem Verschleiß (zur Unterscheidung zwischen BGH, Urt. v. v.

23.11. 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434[Turbolader]) - ausgeschlossen aufgrund der kurzen Lebensdauer des Zahnriemens. cc) Alle anderen diskutierten möglichen Ursachen sind als übermäßiger Verschleiß im Sinne einer Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand des Fahrzeugs einzustufen, sowohl der Einbau einer falschen Marke oder eines falschen Zahnriementyps in Bezug auf Typ, Länge oder Breite sowie Dehnung und Materialfehler.

Insofern ist eine weitere Klärung für die Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels nicht von Bedeutung (siehe BGH, Urt. v.). 18.07. 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621[Zylinderkopfdichtung]). b) Zu Gunsten des Klägers geht die Rechtsvermutung ein, dass das System für übermäßigen Verschleiß des Zahnriemens des Fahrzeugs bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes bestand. a)

Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf widerlegt, dass ein Gegenstand bereits zum Zeitpunkt des Übergangs des wesentlichen Risikos vom Verkäufer auf den Käufer einen Sachmangel aufweist, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang erkennbar wird. Die Klägerin erschien hier als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. bb) Die Beklagte konnte die Vermutung des § 476 BGB nicht aufheben.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Zahnriemenriss nicht dadurch verursacht wurde, dass das Antriebsrad des Zahnriemens zu viel Freiraum auf seiner Achse hatte und durch eine starke Schräglage des Zahnriemens zu einem vorzeitigen Verschleiß des Zahnriemens führte. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Laufspuren des Zahnriemens auf der Innenseite des Gehäuses in Höhe des Stirnraddeckels deutlich sichtbar sind.

Sowohl der Gerichtssachverständige des Angeklagten als auch der private Sachverständige des Angeklagten haben sich diesen Feststellungen angeschlossen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Schleifspuren durch einen späteren Abriss des Zahnriemens verursacht werden, würde eine schwerwiegende Verdrehung des Zahnriemens durch ein defektes oder fehlerhaft montiertes Antriebsrad auch einen technischen Defekt des Fahrzeugs darstellen, der unter der Annahme des § 476 BGB liegt.

Unter bestimmten Umständen wäre dies nur dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte nachgewiesen hätte, dass ein übermäßiges Spiel des Antriebsrades - wie er behauptete - nur ca. 1.500 Kilometer bis weit vor dem Zahnriemenbruch und damit deutlich nach der Übergabe eingetreten wäre (Gesamtlaufleistung der Klägerin: 6.134 Kilometer).

Vielmehr erklärte der Gerichtssachverständige nachvollziehbar, dass er das Axialspiel des Antriebsrades unter Laborbedingungen in einer autorisierten Motorenwerkstatt getestet habe. Dabei wurde ein konstruktives Axialspiel ermittelt, das nicht geeignet war, den Zahnriemenriss zu erklären. Der private Experte des Beklagten, Dipl.-Ing. T, sollte entgegen der Meinung des Beklagten nicht zu seinen Feststellungen über das Axialspiel des Antriebsrades befragt werden.

Daraus können weder konkrete Rückschlüsse auf die Verschleißintensität des Zahnriemens noch auf das Auftreten von Axialspiel nach dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs gezogen werden. Ihr Ergebnis ist eindeutig und steht - objektiv verständlich und überzeugend - dem subjektiven Eindruck des privaten Experten des Beklagten gegenüber. Hat der Beklagte nun in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass unter bestimmten Umständen eine der fünf Rollen zur Steuerung der Laufbewegung des Zahnriemens als Ursache für eine schwerwiegende Schräglage des Zahnriemens und damit für dessen übermäßigen Verschleiß erst nach Gefahrübergang angesehen werden kann, so ist dieses Argument nicht zulässig, weil der Beklagte keinen Zulassungsgrund im Sinne des 531 II EZV angegeben hat.

Weder der private Experte des Beklagten, ein technischer Experte, der häufig auch in Gerichtsverfahren Gutachten erstellt, noch der Gerichtsexperte haben bei ihren Untersuchungen des Antriebs Beweise für defekte Rollen gefunden. Nicht ausgeschlossen ist der Rücktritt des Klägers. Der Ausschluss einer im Kaufvertrag selbst enthaltenen Garantie ist nach 475 I Nr. I Nr. 1 BGB beim Kauf von Konsumgütern, wie sie hier vorliegen, unzulässig und unwirksam. 29 Schließlich ist der Rücktritt des Klägers nach 323 VI Nr. I Nr. I Nr. 2 nicht ausgeschlossen.

Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin zumindest überwiegend für den Zahnriemenbruch verantwortlich ist. a) Der Senat geht jedoch aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass die ebenfalls unbestrittene Klägerin wenige Tage vor dem Zahnriemenbruch auffällige Geräusche aus dem Motorraum ihres Fahrzeugs gehört hat und deshalb die Werkstatt der Beklagten besucht hat.

Auch der Senat hält es für erwiesen, dass die Klägerin von den Mitarbeitern der Beklagten, dem Kraftfahrzeugtechniker K und dem Verkäufer S, darüber informiert wurde, dass dieses Geräusch eine harmlose Ursache hatte, aber unter bestimmten Umständen auch auf einen schwerwiegenden Mangel hindeutete und dass weitere Details nur im Rahmen einer zeitaufwändigen Untersuchung des Motorraums des Fahrzeugs einschließlich der Entfernung verschiedener Fahrzeugteile ermittelt werden konnten.

Allein dies reicht jedoch nicht aus, um einen überwiegenden Fehler in der Weigerung des Klägers festzustellen, sein Fahrzeug mindestens bis einschließlich des nächsten Tages bei der Beklagten zu belassen, um diese Prüfung zu ermöglichen. b) Nach der rechtlichen Beurteilung ist die Beklagte als Verkäuferin grundsätzlich für den aufgetretenen Mangel verantwortlich, wie vorstehend ausgeführt.

Bereits aus dem Regelausnahmeverhältnis ergibt sich, dass nur völlig untypische Störungen des Käufers im Laufe der Ereignisse zum Ausschluss des Widerrufsrechts führen können. Darüber hinaus ist zur Auslösung der genannten Rechtsfolge ein alleiniges oder zumindest weit überwiegendes Verschulden erforderlich, so dass Formen der einfachen Fahrlässigkeit in der Regel nicht ausreichen, sondern ein Verschulden des Klägers vorliegen muss, das zur alleinigen Haftung des Klägers im Rahmen einer - hier nicht geöffneten - Abwägung von Verantwortlichkeiten im Sinne des § 254 BGB führen würde (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 323 Rn. 29 m.W. Nachw.).

Eine solche schwerwiegende schuldhafte Verfehlung der Klägerin konnte hier nicht festgestellt werden. c) Stattdessen geht der Senat davon aus, dass dem Kläger beim Verlassen der Werkstatt des Beklagten keine Gefahr bekannt war, dass der Zahnriemen brechen könnte und dass dieser Bruch weitere Folgeschäden am Fahrzeug verursachen könnte. Das heißt, der Kläger hat das Schadensrisiko nicht vorhergesehen.

Soweit Vorhersehbarkeit gegeben ist, ist das Verhalten der Klägerin höchstens eine leichte Fahrlässigkeit, die nicht ausreicht, um die Verantwortung der Beklagten zu verdrängen. aa) Das Risikobewusstsein für die nachfolgenden Ereignisse hängt in erster Linie von der Dringlichkeit ab, mit der die Mitarbeiter der Beklagten auf die bestehenden Risiken einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs hingewiesen haben.

Der Kläger selbst war sich der Risiken ohne die Beratung der Mitarbeiter des Verkäufers nicht bewusst. Das geht aus der Anhörung des Antragstellers und darüber hinaus aus der Anhörung seiner Frau hervor. Danach hat der Kläger die Werkstatt des Beklagten wegen des von ihm wahrgenommenen Schleifgeräusches tatsächlich besucht, alle Umstände, insbesondere seine Vorstellung einer Reparaturmöglichkeit innerhalb kurzer Zeit bis zum Ende der Arbeitszeit der Werkstatt, deuten darauf hin, dass er selbst dem Lärm nur eine "belastende", aber keine gefährliche Wirkung zugeschrieben hat. bb) Auch nach der Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme in erster Linie konnte der Senat nicht feststellen, ob die Mitarbeiter des Beklagten eine klare Abmahnung ausgesprochen hatten oder nicht.

Die Aussage des Zeugen K darf den Kläger nicht klar davor warnen, die Reise in diesem Fahrzeug fortzusetzen. In der Diskussion zwischen dem Kläger und dem Kraftfahrzeugtechniker war der Senat der Ansicht, dass es nur um die Zweckmäßigkeit des in der Werkstatt verbleibenden Fahrzeugs ging, was der Techniker wegen der Möglichkeit der Überprüfung des Fahrzeugs am folgenden Tag und mit dem Argument, dass der Kläger die Werkstatt nicht erneut besuchen sollte, bejahte.

Witness S hat den Kläger ausreichend vor den Gefahren der Weiterreise gewarnt. Seine Aussage vor dem Senat war aus dem Blickwinkel des Klägers deutlich belastender als in der ersten Instanz. Dieser Aussage wurde jedoch durch die Aussage des Klägers in seiner persönlichen Anhörung widersprochen, die - im Hinblick auf das private Gespräch zwischen den beiden nach der Probefahrt - aus Gründen der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit zu berücksichtigen ist.

Obwohl die Aussagen der Klägerin durch den Verlauf des Verfahrens erkennbar beeinflusst wurden, waren sie im Wesentlichen mit der Darstellung dieser Ereignisse durch die Klägerin während des gesamten Rechtsstreits vereinbar und damit nicht weniger glaubwürdig als die von Zeugin S. Bei der Beurteilung der Beweise hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Klägerin - im Gegensatz zu Zeugin S - ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

Die gesamte Verhaltensweise des Klägers während des Besuchs in der Werkstatt des Beklagten und danach im telefonischen Kontakt mit dem Beklagten selbst war dadurch gekennzeichnet, dass er sich in einer Verhandlungsposition befand, in der eine sofortige Überprüfung des Fahrzeugs nicht notwendig war, aber verschoben werden konnte. Sie verließ die Werkstatt, weil die Mitarbeiter der Beklagten nicht auf seine - damals ungerechtfertigte - Forderung nach der Bereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs reagierten.

Außerdem versuchte er, seine Ansprüche im Handygespräch mit der Beklagten durchzusetzen und akzeptierte weitere Verzögerungen bei der Inspektion seines Fahrzeugs, was auch auf ein mangelndes Bewusstsein für die mit der Weiterreise verbundenen Risiken schließen läßt. Hätte er, wie Zeuge S erklärt hatte, die Möglichkeit einer erheblichen Beschädigung des Zahnriemens, seines frühzeitigen Bruchs und in der Folge eines erheblichen Motorschadens vorhergesehen und gleichzeitig den Eindruck erweckt, dass der Kläger aus seiner Perspektive nicht angemessen auf seine Warnungen reagiert hätte, wäre es auch vernünftig gewesen, die Warnungen in Anwesenheit der Frau des Klägers zu wiederholen, die sich in Sichtkontakt mit den Kindern auf dem Werksgelände befindet.

Letztendlich bleibt es so, dass der Senat angesichts der widersprüchlichen Darstellungen des Gesprächsinhalts durch Zeugin S und Klägerin nicht in der Lage war, sich persönlich von dem Geschehen zu überzeugen, was ernsthafte Zweifel auszuräumen vermag.

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