Autoreparatur ist Vertrauenssache. Der weitaus größte Teil der Autofahrer ist nicht in der Lage zu …
Wartung nach Herstellervorgaben
Instandhaltung nach HerstellerangabenSchließlich vermerken wir die Prüfung korrekt im Wartungsheft Ihres Fahrzeugs. Darüber hinaus übernehmen wir für Sie alle Wartungsarbeiten. Dies geht ganz einfach und Sie können sicher sein, dass Ihr Auto fachgerecht aufrechterhalten wurde. Zudem kann eine regelmässige Wartung kostspielige Fahrzeugschäden verhindern.
Auf diese Weise können Sie Ihr eigenes Automobil lange genießen und sind auf der Straße gut geschützt. Alles, was Sie über die Wartung Ihres Fahrzeugs wissen müssen, erläutern wir Ihnen gern in einem Gespräch. Auch nach der Inspektion und Wartung Ihres Fahrzeugs durch uns wollen wir, dass Sie stets auf der Straße sind.
Unser geschultes Fachpersonal kümmert sich um das kleinste Detail und nimmt Ihr Fahrzeug unter die Lupe. In diesem Fall sind wir für Sie da.
Kundentreue durch Hersteller-Garantie für die Wartung in einer Vertragswerkstatt
Gewährleistet ein Automobilhersteller dem Neuwagenkäufer neben den gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsansprüchen eine Haltbarkeitsgarantie (hier: Durchrostungsgarantie), so besteht ein unzumutbarer Nachteil für den Neuwagenkäufer ( 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Automobilhersteller die Garantieleistungen von der ordnungsgemäßen Wartung des Fahrzeuges in seinen autorisierten Werkstätten zum Zwecke der Kundentreue abhängt.
Nach der Berufung der Angeklagten wird das Verfahren der vierten Zivilen Kammer des Landesgerichts Braunschweig vom 21. Juli 2006 aufhoben. Die Klägerin macht den Angeklagten auf Grund einer Bürgschaft für einen Rostschaden an seinem Auto geltend. Darin steht in einer Broschüre der Angeklagten mit dem Titel mobilo-life - Das langfristige Garantiepaket für Beweglichkeit und Werterhaltung":
Ab dem 24. Oktober 1998 ist das einmalige mobilo-life Garantie- und Mobilitäts-Paket in jedem neuen Pkw von Mercedes-Benz ab der Markteinführung der neuen S-Klasse Standard. mobilo-life hat eine Gültigkeit für die Lebensdauer Ihres Fahrzeuges, das heißt laut Gesetzgebung 30 Jahre. mobilo-life unterstützt Sie bei allen Garantie- und Kulanzreparaturen, die in den ersten vier Jahren fällig werden.
Zusätzlich zum Mobilitätsangebot gewährleisten wir - auch mit der neuen S-Klasse -, dass Ihr ab dem Tag der Auslieferung am Tag der Auslieferung am 24. 10. 1998 nicht von drinnen nach draußen durchrosten wird. Die Gewährleistung erstreckt sich über die ganze Laufzeit Ihres Mercedes, d.h. bis zu 30 Jahre. Die Broschüre setzt sich nach einem Überblick über die individuellen Garantieservices unter der Rubrik "Anforderungen an mobilo-life" fort: "mobilo-life ist für alle Mercedes-Benz Pkw zusätzlich zu den Garantiebestimmungen der Daimler-Benz Neuwagenverkaufsbedingungen bis zu 30 Jahre gültig.
Jahr nach der Erstlieferung durch die Mercedes-Benz Gesellschaft werden die Wartungsarbeiten in den Mercedes-Benz Werken nach Herstellervorgaben durchgeführt. Bei der letzten Wartung darf das Alter nicht mehr als 2 Jahre betragen. Ab 2003 hat er die Wartung unbestritten nicht mehr von einer Mercedes-Benz Werkstatt, sondern von einem anderen Mechanikermeister ausführen lassen.
Die Klägerin fordert, dass der Angeklagte die Heckklappe, die gemäß seiner Forderung durchgerostet wurde, ordnungsgemäß repariert. Dabei war es unerheblich, ob er die Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in den Mercedes-Benz Werkstätten ausgeführt hat. Er benachteiligt den KlÃ?ger in unangemessener Weise, indem er den Angeklagten von seiner Leistungsverpflichtung befreit, unabhÃ?ngig davon, ob die Verletzung seiner Instandhaltungspflicht durch den Abnehmer den reparaturbedÃ?rftigen Sachschaden entsprechend den Herstellerangaben in Mercedes-Benz WerkstÃ?tten verursacht hat.
Eine Inanspruchnahme des Antragstellers ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Garantievertrag besteht, weil die im Verkaufsprospekt festgelegte Bedingung, dass ab dem fünften Jahr nach der ersten Lieferung durch die Mercedes-Benz Organisation die Wartungsleistungen in Mercedes-Benz Werkstätten nach Herstellerangaben durchführt werden, nicht eingehalten wird. Den Vertragspartnern des Antragsgegners dürfen keine unangemessenen Nachteile entstehen. Gemäß der entschiedenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine AGB-Klausel, mit der der Nutzer auf Rechnung des Nutzers seine eigenen Belange unsachgemäß durchsetzen will, ohne die Belange seines Teilhabers von Anfang an ausreichend zu beachten (BGHZ 89, 206, 210 f.; BGH, Urteile vom 13. 2. 1985 - VIII z. B. 154/84, WM 1985, 542, II 1 c bb), ungeeignet.
Dies hat der Bundesrat für eine Garantieklausel bekräftigt, wonach der Garantiegeber, der Verschleißschutzprodukte für Gebrauchtfahrzeuge verkauft, unter anderem von der Pflicht zur Leistung befreit werden soll, wenn die vom Werk vorgeschriebene Prüfung nicht durch das Werk erfolgt ist. Sie ignoriert die Belange des Auftraggebers, weil sie den Garantiegeber von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, unabhängig davon, ob die Verletzung der Untersuchungspflicht des Auftraggebers den zu behebenden Mangel verursacht hat (Senatsbeschluss vom 24. 4. 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter III 1 und 2 c).
In der Literatur und Judikatur der höheren Gerichte wird jedoch davon ausgegangen, dass solche restriktiven Bestimmungen bei der Herstellergarantie für Neuwagen nicht zu unzumutbaren Nachteilen für den Auftraggeber geführt haben. Verdeutlicht der Produzent in seinen Garantiebestimmungen, dass er dem Besteller neben den Garantieansprüchen gegen den Auftragnehmer weitere Rechte einräumt, so ist er in der Gestaltung der Rechte des Auftraggebers frei.
Die Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedinungen dienten nicht dazu, dem Erwerber neben seinen wesentlichen Forderungen gegen den Veräußerer ein Minimum an Rechten aus einer zusätzlich gewährten Bürgschaft zu gewährleisten (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464; NJW Nürnberg, NJW 1997, 2186). In manchen Fällen wird diese weitgehende Designfreiheit für die Herstellergarantie verworfen.
Möglicherweise sind die Verbraucher dazu geneigt, einen erhöhten Kaufpreis für ein langfristig garantiertes Erzeugnis zu bezahlen. Solche strittigen Bestimmungen haben den zulässigen Zweck, den Auftraggeber an gewisse Betriebe zu binden (vgl. dazu auch die Ausführungen im Kapitel Org.
In der Beschwerde wird auch behauptet, der Angeklagte habe ein legitimes Recht darauf, dass die Wartungsarbeiten in den Mercedes-Benz Werkstätten nach deren Anweisungen erfolgt. Dies bedeutet zum einen, dass das Gewährleistungsrisiko durch regelmäßige Wartungsarbeiten in autorisierten Werkstätten reduziert werden soll. Darüber hinaus besteht aber auch das Bedürfnis der Angeklagten, die Besitzer von Mercedes-Fahrzeugen davon zu überzeugen, ihre Fahrzeuge in Mercedes-Benz-Werkstätten instand setzen zu lassen, d. h. eine dauerhafte Beziehung zum Netz der autorisierten Werkstätten der Angeklagten herzustellen.
Mit der Langzeitgarantie "mobilo-life" gegen Durchrosten stellt die Beschuldigte dem Käufer einen zusätzlichen Service zum Kauf des Fahrzeugs zur Verfügung, mit dem sie ein verkaufsförderndes Gütemerkmal für die Autos kreieren will (siehe BGHZ 104, 82, 91). Eine Langzeitgarantie soll dem Auftraggeber nur "zum Preis" regelmäßiger Wartungsleistungen in den autorisierten Werkstätten gewährt werden, so dass - aus ökonomischer Sicht - von einer "Gegenleistung" die für die Gewährleistung verlangt wird, die Rede sein kann.
Hierdurch werden die Belange des Auftraggebers nicht unzumutbar berührt. Die Gewährleistungsansprüche kann er bis zu 30 Jahre aufrechterhalten, indem er die sowieso erforderlichen Instandhaltungsarbeiten in Mercedes-Benz Werken nach den Angaben des Herstellers durchführt. Ob und ab wann auf eine regelmäßige Wartung - zum Beispiel im Bezug auf das Fahrzeugalter - verzichtet wird oder ob diese in anderen (günstigeren) Betrieben durchgeführt wird, bleibt ihm freigestellt.
Im Gegensatz zu den zuvor vom Bundesrat beschlossenen Verfahren, in denen Drittunternehmen (d.h. nicht die Fahrzeughersteller) Garanten waren (Senatsbeschluss vom 23. Mai 1991, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18. November 2007 - VIII ZR 251/06, z.B. unter II 2 b), besteht für den Auftraggeber kein unzumutbarer Nachteil darin, dass der Wegfall von Gewährleistungsansprüchen auch dann auftritt, wenn die Nichterbringung von Wartungsleistungen oder die Leistung in anderen Handwerksbetrieben nicht die Ursache für den Gewährleistungsfall war.
Das ist gerechtfertigt durch das berechtigte Kundeninteresse des Antragsgegners als Fahrzeughersteller, sich an sein Netz von zugelassenen Reparaturwerkstätten zu binden. 694 ), ist nicht zu diskutieren, da den konkreten Verhältnissen einer unzumutbaren Beeinträchtigung von freien Betrieben im Sinn von 20 GWB oder eines nach Artikel 82 EG-Vertrag untersagten Marktmachtmissbrauchs in den konkreten Fällen Vorträge und Erkenntnisse fehlen.
Demnach ist das streitige Gericht aufzulösen ("§ 562 Abs. 1 ZPO").