Die Hauptuntersuchung hat schon so mancher Beziehung zwischen Auto und Fahrzeughalter ein jähes …
Hauptuntersuchung Kosten 2016
Kosten der Hauptuntersuchung 2016.
Kfz-Werkstatt mit Hauptuntersuchung ist legal
Am 15. September 2016 entschied das OLG Frankfurt, dass eine Kfz-Werkstatt den Ausdruck "HU/AU" für Werbezwecke verwenden darf, ohne dass diese Maßnahme die maßgeblichen Verkehrskreise irreführt. Der potentielle Kunde wird mit einer solchen Anzeige deutlich, dass die Hauptuntersuchung nicht von der Werbewerkstatt selbst, sondern von einem neutralen Gutachter durchgeführt wird.
Die TatsachenDer Angeklagte ist der Betreiber einer Kfz-Werkstatt, die zu einem Händlernetzwerk gehört und als Meisterbetrieb einen so genannten "Full-Service" erbringt. Der Angeklagte stellte vor ihrer Werkstätte ein Reklamebanner auf, das ein Bild der Testabzeichen enthielt. Der Kläger beschuldigte die Angeklagte, dass die Reklame den Anschein erweckte, dass die Werkstätte selbst die Hauptuntersuchung durchführte.
Das war für den Konsumenten missverständlich und verstieß auch gegen 5a Abs. 2 UWG, da der Angeklagte den für die Hauptuntersuchung verantwortlichen Ansprechpartner nicht genannt hatte. Der Kläger forderte außerdem, dass der Angeklagte zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wird, wenn er nicht auf die Werbung für die Hauptuntersuchung verzichtet.
Die Beschwerde war nicht erfolgreich, weil das Berufungsgericht die Beschwerde nur dann für trügerisch erachtete, wenn sie dazu diente, einen großen Teil der Zielkundschaft über die von der Werkstätte angebotenen Dienstleistungen zu betrügen. Dies liegt daran, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Fahrzeughalter oder wenigstens Führerscheininhaber sind, die wissen, dass die Hauptuntersuchung nicht von der Fachwerkstatt selbst vorgenommen wird.
Das bedeutet, dass die Verbraucher nicht irregeführt wurden. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Angeklagte auf ihrem Werbefahne nicht klargestellt hat, wer die Hauptuntersuchung durchführt, kann darauf hingewiesen werden, dass die Kennzeichnung "HU" zusammen mit der Kennzeichnung "AU" in Verbindung mit der Darstellung der Testplakette dem Auftraggeber einen klaren Verweis auf die Bedeutsamkeit dieser Werbeaussage gibt.
Und zwar, dass in der ausgeschriebenen Werkstätte eine Prüfaufkleber von einem externen Testinstitut, das die Prüfung durchführt, beschafft wird. Auch die Werbewerkstatt war nicht dazu angehalten, dem Auftraggeber die Person des Gutachters mitzuteilen, da im Zuge der TÜV-Abnahme keine Qualitätsunterschiede zwischen den verschiedenen Prüfinstituten festgestellt werden konnten. Diese Informationen sind daher für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von Bedeutung.
Schlussfolgerung: Kfz-Werkstätten sind befugt, eigene Dienstleistungen im Rahmen von Dienstleistungen zur TÜV-Abnahme oder Hauptuntersuchung zu beantragen. Eine solche Reklame ist keine rechtswidrige Täuschung der maßgeblichen Verkehrskreise.