Beilackieren Kosten

Beschichtungskosten

Streitfragen in der fiktiven Beilegung, Teil 1: Wie hoch sind die Kosten im Schadenfall bei einem fiktiven Vergleich mit der Gegenkasse? Die Kosten für zusätzliche Lackierungen werden oft reduziert - oft zu hoch. Es ist unerlässlich zu wissen, auf welche Kosten Sie als Opfer Anspruch haben. Bei der fiktiven Rechnungsstellung wird es schwierig. Weil dieser Sachleistungsgrundsatz im Deliktsrecht in der Regel nicht angewendet wird, weil dies bedeuten würde, dass der Verletzer die Instandsetzung vornehmen würde, kann der Verletzte den Preis der Instandsetzung in einer Spezialwerkstatt seiner Wahl einfordern.

In den vergangenen Jahren hat sich ein echter Disput darüber herausgebildet, welche Kosten für Reparaturen zum "erforderlichen Reparaturumfang" zählen. Den meisten Fuhrparkmanagern ist bekannt, dass statt des geforderten Geldbetrags nach Kostenschätzung oder Gutachten ein kleinerer Geldbetrag und gleichzeitig ein Inspektionsbericht vom Versicherungsunternehmen eintrifft. Dies hat den Grund, dass im Rahmen der fingierten Rechnungsstellung nur die Kosten zu ersetzen sind, die zum "notwendigen" Arbeitsaufwand zählen und während einer Instandsetzung entstehen.

Um diese Kosten zu eliminieren, ist es nach den oben genannten Prinzipien wichtig, ob Farbunterschiede vermeidbar sind, ohne über die Oberfläche zu streichen. Die zusätzliche Beschichtung ist somit ein Ausgleich für die sonst entstehende technische Wertminderung. Bei der Axtlackierung handelt es sich um ein Lackierungsverfahren mit einem übergang, bei dem der Klarlack von der vorgegebenen Schichtdicke in die benachbarte Oberfläche (Bauteil) einlackiert wird.

Gegen eine Rückerstattung bei der fiktiven Rechnungsstellung spricht vor allem, dass die Kosten für die zusätzliche Lackierung und die damit verbundenen Kosten für die Aus- und Einbau der Zusatzteile aus lacktechnischen Gesichtspunkten nicht unbeding..... Nach den Richtlinien des Herstellers kann der Maler selbst bei der Vorbereitung des Lackes eine verbindliche Entscheidung treffen, ob eine zusätzliche Beschichtung benachbarter Bauteile überhaupt notwendig ist.

Das bedeutet, dass diese Kosten nicht von Anfang an Teil der notwendigen Kosten sind, solange nicht feststeht, dass sie während einer Instandsetzung aufkommen werden. Werden die Kosten nicht im Voraus festgelegt, kann der Geschädigte sie bei einem fiktiven Rechnungsabschluss nicht von der anderen Partei einfordern, weil er sich nicht auf Kosten der anderen Partei anreichern darf (AG München, Entscheidung vom 24.02. 2011, Az. 343 C 23050/10, s. auch Entscheidungen auf S. 128).

Allerdings geht die Rechtssprechung vor allem davon aus, dass die Kosten für eine zusätzliche Beschichtung bei einer Scheinrechnung zu ersetzen sind, wenn sie bei einer Instandsetzung wirklich aufträten. Mit dieser neuen Reihe bieten wir Ihnen einen sechsteiligen juristischen Überblick über oft reduzierte Kosten und bieten Ihnen wichtige Hinweise für Nachforderungen.

Umstrittene Punkte mit fiktivem Vergleich, Teil 1: Im folgenden Teil erfahren Sie, wie die Gegenseite versuchen wird, auf die günstigeren Stundensätze zu Bezug zu nehmen und wie Sie dagegen verfahren können. Beurteilungen auf Kosten der Axtlackierung - so haben die Juroren bisher entschieden: Bereits das Landgericht (AG) München hat aus juristischer Hinsicht festgestellt, dass die Erforderlichkeit der zusätzlichen Lackierung von Seiten der Klägerin faktisch und verständlich untermauert wurde.

Nach der Vorlesung kam das Landgericht zu dem Schluss, dass in den meisten FÃ?llen - trotz bestehender Verfahren zur Bestimmung des korrekten Farbtones - eine zusÃ?tzliche Beschichtung durchgefÃ?hrt werden mÃ?sste und gab der Beschwerde zu 100 % statt. Auszug aus den Urteilsgründen: "Nach 249 Abs. 2 BGB kann der Verletzte im Rahmen der Schadensregulierung die Kosten fordern, die ein vernünftiger Mensch, der ökonomisch sinnvollerweise denkt, in seiner Situation für sinnvoll und nötig hält.

Im Falle der hier erfolgten Fiktivabrechnung sind die zusätzlichen Lackierkosten zu ersetzen, wenn sie bei einer Instandsetzung wirklich aufträten. In Anbetracht der vorgenannten Dokumente geht das Landgericht davon aus, dass in der großen Mehrheit der Verfahren, jedenfalls bei Metallbeschichtungen, eine zusätzliche Beschichtung trotz der dargestellten Verfahren zur Bestimmung des korrekten Farbtones notwendig ist.

"Auch die AG München hat sich innerhalb von zwei weiteren Wochen zweimal für den Verletzten ausgesprochen und auch die zusätzlichen Lackierkosten zuerkannt. Anführungsstrich: "Gemäß 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Verletzte die Kosten im Rahmen der Schadensregulierung fordern, die ein vernünftiger Wirtschaftsdenker in seiner Situation für angemessen und erforderlich hält.

Deshalb kann der Antragsteller im Falle eines fiktiven Vergleichs auch die dafür notwendigen Kosten im Voraus einfordern. "Die Klägerin hat gegen die Angeklagte gemäß 249 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einlegelackierung der hinterlassenen Türe und die damit verbundene Demontage und Zusammenbau der Zusatzteile, so dass die Abschläge der Angeklagten nicht gerechtfertigt sind.

"Es ist auch nötig (....) angrenzende Lackpartien zu lackieren und zu schleifen. Die Sachverständigen hielten alle anderen, vom Antragsgegner nicht beanstandeten Instandsetzungsmaßnahmen für nötig, so dass sie (....) einschließlich der Lackierung in die Reparaturkostenkalkulation einbezogen werden müssen. Das Gleiche trifft auf die beanspruchten Kosten für die zusätzliche Beschichtung und die Punkte "Farbmusterplatte" und "Mischanlage" zu.

Wenn die Geschädigten die Kosten der Instandsetzung begleichen und die Notwendigkeit der Mittel durch ein ordentliches Sachverständigengutachten nachweisen, hat der Verletzer die konkrete Tatsache vorzulegen und nachzuweisen, aus der sich die Ineffizienz des Vergleichs und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ergebe. "AG Aachen, Entscheidung vom 15.09. 2008 - Az. 120 C 225/08; "Die Einwände der Angeklagten gegen die Kosten der Lackierung sind auch nicht dazu angetan, dem Kläger die behaupteten Instandsetzungskosten zu bestreiten.

Die Angeklagten bestreiten nämlich nicht die grundlegende Notwendigkeit der zusätzlichen Malerarbeiten und machen diesbezüglich einen Fehler des Sachverständigengutachtens geltend, sondern beanstanden nur, dass sich im Zusammenhang mit der Betoniervorbereitung erweisen könnte, dass eine zusätzliche Lackierung der benachbarten Bauteile doch nicht notwendig sei. Die Einwände können jedoch nicht im Zusammenhang mit einer fingierten Abwicklung durchgesetzt werden.

Gerade weil die Instandsetzungskosten durch die Ermittlung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten aus einer Ex-ante-Perspektive ermittelt werden.

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